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16/01/2012


STATUTEN DES VEREINES

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ÖKONOMISCHE INTERESSENGEMEINSCHAFT DER UNGARN IN ÖSTERREICH /AUSZTRIAI MAGYAROK GAZDASÁGI ÉRDEKKÖZÖSSÉGE/ (KALÁKA-CLUB)
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
      a) ausschließlich ökonomische und jegliche politische Tätigkeit ausschließende Zusammenfassung von natürlichen Personen mit ungarischer Abstammung in Österreich
      b) die Pflege unserer Muttersprache, Kultur und Tradition im Rahmen der durch die österr. Bundesregierung gesetzlich verankerten Minderheitsrechte
      c) materielle und moralische Unterstützung all derjenigen Mitglieder, die darauf angewiesen sind
      d) gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistung von in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgern mit ungarischer Abstammung

dies unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)  Als ideelle Mittel dienen:
      a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      a) Mitgliedsbeiträge
      b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
      c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
(4) Die Verwendung der eingegangenen Mittel obliegt dem Vorstand.
(5) Weder Mitglieder noch Nicht-Mitglieder des Vereins dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Ve
rgütungen begünstigt werden.

 § 4. Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ausserordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu auf Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder können alle österr. Staatsbürger mit ungar. Abstammung, bzw. alle in Österr. beheimatete natürliche Personen mit ungar. Abstammung werden, oder diejenigen jur. Personen, welche in dem Österr. Handelsregister eingetragen sind und welche auf grund ihrer unterfertigten Beitrittserklärung, auf Vorschlag zweier Mitglieder des Vorstandes durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zum Mitglied erklärt werden.
(2)  Ordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sein, welche auf Grund ihrer unterfertigten Beitrittserklärung, auf Vorschlag zweier Mitglieder des Vorstandes durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zum Mitglied erklärt werden.
(3)  Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
(4)
 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt kann nur mit dem 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3)   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand dia Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4)
 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanziette Gebarung des Vereins zu informiere. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)
 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2)
 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(3)
 Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung muss erfolgen:
      a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
      b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs, 2 VereinsG),
      c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 1 VereinsG),
      d) durch die Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 2 VereinsG).
(4)
 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(5)
 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6)
 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7)
 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist, selbst im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung, nicht zulässig.
(8)
 Die Generalversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen beschlussfähig.
(9)
 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.    Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlusses
2.    Beschlussfassung über den Voranschlag
3.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für ausserordentliche Mitglieder
5.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
6.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11. Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie drei Beiräten.
(2)   Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)   Die Funktionsdauer der Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)   Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis der Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlungen
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm abliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)   Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)   Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4)   Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5)   Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers jeweils ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(I)   Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 11. Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäss.

§ 15. Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäss den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

§ 16. Das Schiedsgericht

(1)   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)
  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung steht der ordentliche Rechtsweg offen.  

§ 17. Auflösung des Vereines

(l)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen stimmen beschlossen werden.
(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.